Satzung - Jane Goodall Institut - Deutschland

Satzung

des Jane Goodall Institut – Deutschland e.V. vom 23.08.2010 i.d.F. des zweiten Nachtrages vom 30.10/01./03./05.11.2010 und mit den am 24.11.2018 beschlossenen Änderungen.

Präambel

Das Jane Goodall Institut – Deutschland e.V. (JGI – Deutschland), dient der Förderung des respektvollen Umgangs mit Mensch, Tier und Natur. Der Verein widmet sich den Gebieten eines umfassenden Natur- und Artenschutzes, der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung, sowie der globalen Entwicklungszusammenarbeit. Der Verein setzt sich zum Ziel, das Bewusstsein für ökologische Zusammenhänge zu fördern, den Rahmen für individuelle Handlungsmöglichkeiten zu erweitern, sowie den öffentlichen Diskurs und Dialog zu fördern.

Die Philosophie hinter dem JGI – Deutschland basiert auf der Arbeit Dr. Jane Goodalls, die das erste Institut dieser Art während ihrer bahnbrechenden Forschungen über das Verhalten von Schimpansen in Tansania, Gombe Nationalpark, 1977 ins Leben rief, um den damals zunehmenden Bedrohungen für die Schimpansen entgegen zu wirken. Dr. Goodall erkannte schnell, dass es, aufgrund der vielfältigen Bedrohungsfaktoren für Schimpansen und andere Primaten im modernen Artenschutz notwendig geworden ist, soziale und wirtschaftliche Aspekte der Menschen vor Ort, und auch global mit einzubeziehen.

In diesem Zusammenhang erstreckt sich die Arbeit des JGI – Deutschland auch auf jene Bereiche, die für den Rückgang der Schimpansen und anderer Primaten und für die Zerstörung von Lebensraum verantwortlich sind, vor allem: Armut, Hunger, erschwerter Bildungszugang, sowie Arbeitslosigkeit. Diese Probleme sind eng mit der Zerstörung natürlicher Ressourcen verbunden, wie der Abholzung des Regenwaldes, Anlage von Großplantagen (z.B. für Palmöl), Bodenerosion, Wassermangel und Klimawandel allgemein.

Die Entwicklung der Arbeit Dr. Goodalls von reinem Artenschutz über den Biotopschutz bis zu Modellen innovativer Strukturförderung („community based conservation“) kann als Lehrbeispiel der Bedeutung vernetzten Denkens dienen. Der reiche Fundus an Projekten bietet wertvolle Anschauungs-Modelle nachhaltiger globaler Entwicklung auf regionaler Ebene und unterstreicht, wie wichtig heute die Förderung friedlicher, nachhaltiger Entwicklung in ökologischer, sozialer und auch ökonomisch-politischer Dimension ist. Aus diesem Grund wurde Dr. Goodall im Jahr 2002 von Kofi Annan zur UN-Friedensbotschafterin ernannt.

Einen besonderen Fokus richtet das JGI – Deutschland deshalb mit dem Programm „Jane Goodall’s Roots & Shoots“ auf Projektarbeit von und mit Kindern, Jugendlichen, Schulen und Universitäten. Einerseits um die heranwachsende Generation zu sensibilisieren und zu informieren, andererseits damit sie ein Selbstverständnis für eine reflektierte, nachhaltige und friedliche Lebensweise entwickeln.

Heute gibt es weltweit in ca. 25 Ländern vergleichbare Institute unter dem Namen Jane Goodall Institute. Die meisten Büros arbeiten unabhängig, jedoch in enger Kooperation und finanzieren ihre Projekte durch nationale und internationale Projektgelder sowie durch private Spenden und Sponsoring. Das Netzwerk der weltweiten Institute bietet dabei einen Fundus an Erfahrungen und Expertise.

Das JGI – Deutschland setzt mit seinen Initiativen primär im Inland an und legt den Schwerpunkt auf ökologische, nachhaltige Bildung zu einem besseren Verständnis globaler Zusammenhänge von Mensch, Natur und Wirtschaft. In zweiter Linie werden Kooperations- und Förderungsprojekte in Verbindung mit Entwicklungs- und Schwellenländern angestrebt. Über die Ausbildung von jungen Menschen in Natur- und Umweltschutz bis hin zum Aufbau von Mikro-Unternehmen z.B. in Tansania wird das Institut Programme initiieren und unterstützen, als Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen für Mensch und Tier weltweit.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Jane Goodall Institut – Deutschland“.

(2) Vereinssitz ist München. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt mit der Eintragung den Zusatz „e.V.“ im Namen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Zielsetzungen

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Umweltbildung/Bildung für nachhaltige Entwicklung und Förderung nachhaltiger Entwicklungszusammenarbeit sowie die Förderung des Natur- und Artenschutzes.

Dieser Zweck wird erreicht durch

  • Bildungsmaßnahmen und Projekte im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung in Deutschland mit einem Schwerpunkt auf SchülerInnen, Jugendliche, StudentInnen;
  • Projektbezogene, konkrete Entwicklungszusammenarbeit und Kooperation im Bereich des Natur-und Artenschutzes (mit einem Schwerpunkt auf den Schutz von Primaten), im Sinne ganzheitlicher Lösungen für Mensch, Tier und Umwelt;
  • Bewusstseinsbildung, Aufklärung und Anregung eines öffentlichen Dialogs zwischen Unternehmen, Einrichtungen der Forschung und Bildung und gemeinnützigen Körperschaften (NGOs) zu diesen Bereichen, sowie neuen Ansätzen in der Wirtschaft (wie etwa Social Volunteering, Zeitspenden von MitarbeiterInnen für soziale und nachhaltige Initiativen etc);
  • Allgemeine Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten des Vereinszwecks und Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung in einer globalisierten Welt im Sinne der UN-Friedensbotschafterin Jane Goodall.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Mittel unmittelbar verwirklicht:

  1. Förderung von Fähigkeiten und Kenntnissen anhand konkreter Umwelt- und Natur- und Artenschutzprojekte in schulischen wie außerschulischen Initiativen, deren Reflexion und Diskussion, z.B. im Rahmen von Theater-, Musik und Filmprojekten.
  2. Entwicklung und Durchführung vorrangig kinder- und jugendorientierter Projekte und Programme der Entwicklungszusammenarbeit; z.B. Förderung zur Eigeniniative notwendiger Naturschutzmaßnahmen und nachhaltigen Wirtschaftens, um in lokalen Gemeinschaften Zukunftsperspektiven zu realisieren (Programm „Roots & Shoots“);
  3. Entwicklung und Durchführung lokaler sowie regional angepasster Pilot-Projekte und Projekte im Bereich ganzheitlichen Natur- und Artenschutzes wie z.B. Schaffen lokaler Ernährungs- und Energiealternativen, Renaturierungs- und Pflanzprogramme, Wiederaufforstung, Schutzprogramme, möglichst unter Mitwirkung der Betroffenen (partizipativer Ansatz);
  4. Hilfe zur Errichtung von Bildungseinrichtungen in Entwicklungsländern, z.B. Mithilfe bei der Errichtung von Schulgebäuden, sofern diese die notwendige Grundlage für die in Punkt 3) genannten Maßnahmen darstellen;
  5. Projekte zum Austausch geeigneter Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeit, z.B. von Projektgruppen, Gemeinden oder Schulklassen im In- und Ausland unter gegenseitiger Hilfestellung zur Problemlösung. (so genannte „Partnerships in Understanding“);
  6. Entwicklung und Herausgabe geeigneter Publikationen, Bildungs- und Schulungsmaterialien (Print und Web), sowie unter Einbeziehung neuer Medien und webbasierter Spiele;
  7. Partnerschaftsprojekte mit anderen gemeinnützigen Organisationen im In- und Ausland zur Umsetzung der Vereinsziele, insbesondere den bereits bestehenden Jane Goodall Instituten;
  8. Projektbezogene Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern sowie anderen Körperschaften;
  9. Abhaltung von Vorträgen, Symposien, Referaten und anderen öffentlichen Veranstaltungen, die den öffentlichen Dialog und Diskurs im Bezug auf die Vereinszwecke fördern, Teilnahme in Netzwerken;
  10. Förderung und Veröffentlichung wissenschaftlicher und fachlicher Abhandlungen und Kommunikation an die Presse;
  11. Aufbau eines Informationsnetzwerkes durch die Bildung von Arbeitskreisen, Plattformen, Fachforen und Pflege des Internetauftritts des JGI Deutschland und andere Formen der Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Der Vereinszweck kann im Übrigen auch durch Bereitstellung entsprechender Geld- und Sachmittel verwirklicht werden, auch dadurch, dass diese Mittel im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erreichung der unter Abs. 1 genannten Zwecke zuwendet oder  im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO  Geld- und Sachmittel zur Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch eine steuerbegünstigte inländische Körperschaft , eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere ausländische Körperschaft beschafft. Des Weiteren wird der Vereinszweck durch den Personaleinsatz gemäß § 58 Nr. 3 AO verwirklicht.

(5) Der Verein ist weltanschaulich frei und parteipolitisch ungebunden. Die Mitglieder sind in dieser Hinsicht zu Neutralität und Toleranz verpflichtet.

§ 3 Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Spenden, Mitgliedsbeiträge, sonstige Zuwendungen und Vermögenserträge aufgebracht.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, können aber durch die Mitgliederversammlung eine Vergütung zugesprochen bekommen, wenn ihr Arbeitspensum das einem ehrenamtlich Tätigen zumutbare Maß übersteigt. Wenn die Arbeit des Vereins es erfordert und die Vereinsmittel es erlauben, kann zudem ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Personal eingestellt werden. Eine Überschneidung mit einem Ehrenamt ist möglich, wenn die Aufgabenbereiche vertraglich genau abgegrenzt sind.

(4) Ehrenamtlich im Namen und Auftrag des Vereins tätige Personen bekommen ihre tatsächlich bei Verrichtung dieser Aufgaben angefallenen und nachgewiesenen Auslagen ersetzt. Zudem kann eine Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG einzelnen Personen durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden, wenn die Mittel des Vereins es erlauben.

§ 4 Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche (stimmberechtigte) Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche (stimmlose) Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die besondere Verdienste für den Verein erbracht haben oder in sonstiger Weise den Vereinszweck in besonderer Weise fördern. Aus dem Kreis der Ehrenmitglieder wird zudem ein Ehrenvorstand bestimmt, der dem Vorstand beratend zur Seite steht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Volljährigkeit erlangt haben, sowie juristische Personen. Personen unter 18 Jahren können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten nur außerordentliche Mitglieder werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied und Ehrenvorstandsmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen und den Zweck des Vereins schädigen können. Sie haben die Satzung zu beachten.

(3) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur rechtzeitigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, über dessen Höhe jeweils die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Er wird jeweils zum 31. März eines jeden Jahres, ohne besondere Aufforderung fällig. Bei Neueintritt tritt an die Stelle des Jahresbeitrages eine Mitgliedergebühr in der Höhe eines Jahresbeitrages. Diese wird sofort bei Eintritt fällig. Ist ein Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage, kann ein formloser Härtefallantrag gestellt werden, über den der Vorstand entscheidet.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht der Teilnahme und Diskussion in der Mitgliederversammlung sowie Anträge zur Tagesordnung zu machen. Alle Mitglieder erhalten regelmäßige schriftliche Informationen, insbesondere über satzungsmäßige Projekte und die Arbeit des Vereins im Allgemeinen.

(5) Ordentliche Vereinsmitglieder haben zudem das Recht, in der Mitgliederversammlung mit jeweils einer Stimme pro Kopf abzustimmen. Stimmrechtsübertragung ist nur in der Weise möglich, dass eine natürliche Person eine Stimme einer anderen natürlichen oder juristischen Person vertreten kann. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie außerordentliche Mitglieder. Sie sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(6) Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht von juristischen Personen regelt der Vorstand näher in einer Geschäftsordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt eines Vereinsmitglieds kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muss dem Vereinsvorstand mindestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich zugehen.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied dem Vereinszweck grob oder wiederholt zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins schädigt, nachhaltig Unfrieden im Verein stiftet. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zu geben sich schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen zu äußern.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ebenfalls ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt. Der Ausschluss erfolgt in diesem Falle durch Streichung von der Mitgliederliste.

(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch die Ehrenmitgliedschaft entzogen werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, der aus fünf bis neun Personen besteht, in folgende Ämter:

  1. Vorsitzende/r
  2. 1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  3. 2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  4. Schatzmeister
  5. Protokollführer
  6. Weitere Vorstandsmitglieder

Als Vorstandsmitglieder können nicht gewählt werden Mitarbeiter oder Geschäftsführer des Vereins oder Mitarbeiter anderer Jane Goodall Institute.

(2) Der/die Vorsitzende/r und die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder von ihnen grundsätzlich zur Einzelvertretung berechtigt ist.

(3) In folgenden Fällen soll der Verein durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten werden:

  1. Verträge, die finanzielle Verpflichtungen über 2.500 Euro beinhalten
  2. Erwerb und Verkauf von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen
  3. Dauerschuldverhältnisse, die den Verein über 1 Jahr hinaus binden

(4) Intern gelten zudem folgende Beschränkungen:

  1. Der/die Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Bei Verhinderung wird er/sie durch die Stellvertreter vertreten.
  2. Der Schatzmeister führt intern die Buchführung und Rechnungslegung des Vereins durch.
  3. Bei wichtigen Planungen und bei außergewöhnlichen Entscheidungen ist vor Abschluss eines Geschäfts ein Vorstandsbeschluss einzuholen, außer es ist Gefahr im Verzug.
  4. Vollmachten, den Verein zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands erteilt werden.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind unabhängig von der internen Geschäftsverteilung bei Vorstandssitzungen gleichberechtigt. Die Aufgabenverteilung und Vertretung regelt der Vorstand im Übrigen im Rahmen einer Geschäftsordnung.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Die laufende Geschäftsführung des Vereins insbesondere im Rahmen von Verträgen und Vereinbarungen.
  2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, außer bei Auflösung.
  4. Erstellen eines Haushaltsplanes;
  5. Abfassung eines Jahresberichtes und Rechnungsabschluss;
  6. Erstellen einer Geschäftsordnung für den Verein, die interne Verfahren im Detail regelt;
  7. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
  8. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit;
  9. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; Ernennung von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern des Ehrenvorstands.
  10. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines;
  11. Satzungsänderungen in den folgenden Fällen: Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Steuerbefreiung bestimmte Satzungsinhalte entgegen und ist deshalb eine Anpassung der Satzung notwendig, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen, ohne erneut eine Mitgliederversammlung einberufen zu müssen. Im Übrigen ist dies nur im Rahmen von redaktionellen Änderungen, insbesondere Korrektur von Schreibfehlern oder Aktualisierung von Daten, Namen und Anschriften möglich.

§ 11 Vorstandswahl und Kooption

(1) Der Vorstand wird auf drei Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet ins Amt gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, längstens sechs Monate über den Ablauf der normalen Amtszeit hinaus. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2) Jedes Vorstandsmitglied darf max. 2 Wahlperioden (also sechs Jahre) in den Vorstand gewählt werden. Eine erneute Wahl darf frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgen. Ausgenommen hiervon sind die Vorstandsämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Für beide Positionen ist eine dritte Amtszeit ohne Unterbrechung zulässig, nach Ablauf von drei Wahlperioden müssen auch diese Ämter für eine Zwischenzeit von mindestens einem Jahr neu besetzt werden.

(3) In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, welche entweder deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren festen Wohnsitz in Deutschland haben.

(4) Eine Briefwahl ist zulässig, soweit die Wahlunterlagen spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugegangen sind. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Vorstandsämter sind für jedes Amt einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerbern. Im Zweifel entscheidet das Los. Das Vorstandsamt beginnt mit der Annahme der Wahl.

(6) Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

(7) Der Vorstand bleibt beschlussfähig, solange mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Amt sind.

Fällt die Zahl unter diese Grenze, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Neuwahl durchführt.

Können in einer Vorstandswahl zwar die Posten des geschäftsführenden Vorstandes, aber nicht alle anderen Ämter vollständig besetzt werden, können die übrigen Vorstandsämter durch Kooption durch die gewählten Mitglieder bestimmt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied mit der Maßgabe bestimmen, dass dessen Amt so lange fortzuführen ist, wie das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gedauert hätte.

(8) Dr. Jane Goodall hat als Gründerin und Namensgeberin des Institutes eine dauerhafte Position innerhalb des Vorstands inne, ohne dass hierfür eine Wahl erfolgen muss. Sie ist in dieser Funktion gleich wie alle anderen Vorstandsmitglieder stimmberechtigt. Sie hat das Recht, einen Vertreter in die Vorstandssitzungen zu entsenden.

(9) Tritt der Vorstand als Ganzes zurück, so benennt er ein stimmberechtigtes Mitglied, das zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl ermächtigt wird.

(10) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(11) In Ausnahmefällen kann neben den satzungsgemäß zu wählenden Vorständen ein Ehrenvorstandsmitglied (z. B. die Gründerin des Vereins) vom Vorstand bestimmt werden. Die Mitgliederversammlung kann hierzu Vorschläge einbringen.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der/die Vorsitzende/r, bei dessen/deren Verhinderung einer der Stellvertreter, lädt schriftlich, auch in elektronischer Form, zu Vorstandssitzungen ein. Der förmlichen Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es dabei nicht. Der Einladende hat Zeitpunkt Ort und Verfahren der Vorstandssitzung so zu wählen, dass möglichst viele Vorstandsmitglieder daran teilnehmen können.

(2) Der Vorstand ist bei einer Sitzung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind, und mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind. Hierzu zählt bei Anwesenheit auch Dr. Jane Goodall bzw. ein von ihr benannter Vertreter. Als amtierendes Mitglied zählt auch ein besonderer Vertreter nach § 13 dieser Satzung.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat dabei eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

(4) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn allen Mitgliedern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wird (Umlaufverfahren). Dieses Verfahren ist auch in elektronischer Form möglich, wenn sichergestellt ist, dass alle Mitglieder die technische Möglichkeit der Teilnahme haben und kein Vorstandsmitglied im Einzelfall widerspricht. Der Verlauf des Verfahrens muss ausreichend dokumentiert werden und die Identitätswahrung bei der Stimmabgabe technisch gewährleistet sein. Anderenfalls werden die Beschlüsse erst durch Unterschrift der abstimmenden Personen unter dem Protokoll wirksam.

(5) Vom Ergebnis einer Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das allen Vorstandsmitgliedern und Beisitzern postalisch oder als elektronisches Dokument zu übermitteln ist.

§ 13 Besonderer Vertreter (Geschäftsführer)

(1) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen besonderen Vertreter (Geschäftsführer) im Sinne von § 30 BGB bestimmen, der als außerordentliches Vorstandsmitglied mit Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen fungiert. Der Geschäftsführer bleibt bis zum Widerruf im Amt. Bestellung und Widerruf bedürfen eines Vorstandsbeschlusses mit einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(2) Der Geschäftsführer kann den Verein nach außen alleine vertreten, wie ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB, ist intern aber dem Vorstand weisungsgebunden und hat in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Der Geschäftsführer ist an den Haushaltsplan gebunden.

(3) Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Bei der Bestellung hat der Vorstand den Geschäftskreis des besonderen Vertreters im Einzelnen festzulegen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Wahl und Entlastung des Vorstands
  4. Wahl der Rechnungsprüfer;
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  6. Entscheidung über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstandsvorsitzenden einzuberufen, sowie wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Dabei muss der Vorstand einen Wirtschafts- und Tätigkeitsbericht vorlegen und die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss fassen. Zudem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung in dem Fall einzuberufen, dass 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangt.

(3) Zur Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens drei Wochen (21 Tage) vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Dabei ist die Tagesordnung mit allen Beschlussanträgen mitzuteilen. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zugang beim Mitglied. Der Zugang wird mit der üblichen Postlaufzeit fingiert, wenn das Schreiben an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene und in der Mitgliederkartei verzeichnete Adresse versendet wurde. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind wie ordentliche Mitglieder unter der Maßgabe zu laden, dass Ladungsmängel nicht zur Anfechtung eines Beschlusses berechtigen.

(4) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, rechtzeitig, bis 2 Wochen (14 Tage) vor dem Termin der Versammlung, Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen, wobei der Zugang beim Vorstand über die Rechtzeitigkeit entscheidet. Der Vorstand nimmt diese Anträge in die Tagesordnung auf, wenn es sich um Beschlussanträge handelt und diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes dem Vereinszweck und dem Frieden im Verein nicht widersprechen. Eine Ablehnung wird dem Mitglied schriftlich, auch in elektronischer Form, mitgeteilt. Nach diesem Termin können Ergänzungen nur noch als Dringlichkeitsanträge aufgenommen werden. Anträge, nach deren inhaltlicher Prüfung der Vorstand zum Schluss kommt, dass keine Dringlichkeit gegeben ist, werden als Antrag für die darauf folgende Mitgliederversammlung bewertet. Dies gilt insbesondere für verspätete Anträge auf Satzungsänderungen, Wahlen oder Abberufungen von Vorstandsmitgliedern, da bei diesen Entscheidungen eine Information aller Mitglieder vorab gewährleistet sein muss.

(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Gäste, v.a. Presse und Sachverständige können ihr auf schriftliche Einladung des Vorstands oder Genehmigung der Mitgliederversammlung beiwohnen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet, oder durch einen sonst durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Zu Wahlen können zusätzlich ein oder mehrere Wahlleiter per Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

§ 15 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Satzungsänderung oder die Abberufung des Vorstandes erfordert eine Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Sofern ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

(3) Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied, in der Regel vom Protokollführer, zu unterzeichnen ist.

§ 16 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt für jedes Geschäftsjahr ein bis zwei Kassenprüfer nach folgenden Maßgaben:

  1. die Kandidaten sollten die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können;
  2. ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer werden;

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Buchführung und Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins (Kassenprüfungsbericht). Der Bericht ist schriftlich niederzulegen und dem Vorstand vorzulegen, der ihn dem Protokoll als Anlage beizufügen hat.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auch eine Buchprüfung durch einen vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater durchführen lassen, wenn dies erforderlich ist.

§ 17 Zweiggruppen; Jugendgruppen

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eigene Zweig- und Jugendgruppen des Vereins gegründet werden sollen. Jede Ortsgruppe kann eine eigene Kasse führen und einen eigenen Haushalt durch die Mitgliederversammlung zugesprochen bekommen, die unter Aufsicht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer stehen. Die Leitung der Gruppe kann durch ein Vorstandsmitglied erfolgen oder einen vom Vorstand extra dazu eingesetzten Koordinator. Näheres regelt der Vorstand in der Geschäftsordnung.

§ 18 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber; Vorstandshaftung

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einem Gruppenleiter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich; die Haftung ist auf die in § 31a BGB genannten Fälle beschränkt.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der oben bestimmten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden zu Liquidatoren bestimmt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Umweltbildung zu verwenden hat.

Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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